AGB
Allgemeines: Für alle unsere Angebote, Kauf- und Werklieferungsverträge mit unseren Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Angebote und Auftragsausführung: Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfalle etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen und Angaben zu technischen Daten wie Maße, Gewichte etc., auch soweit auf Kataloge Bezug genommen wird, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten basieren auf unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Sie befreien den Anwender wegen der Fülle möglicher Einflüsse bei der Verwendung und Handhabung nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen sowie eine Beachtung evtl. vorliegender gesetzlicher Vorschriften und Verordnungen. Eine rechtliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder eine Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann daraus nicht abgeleitet werden.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen von uns zugänglich gemacht werden. Angebotszeichnungen und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurückzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass uns der Auftrag nicht erteilt wird.
Soweit wir Gegenstände nach Kundenzeichnungen, Modellen, Mustern usw. geliefert haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Produktion und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch unseren Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter abgeschlossene Verträge. Mündliche Nebenabreden, Änderungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
Für alle Aufträge werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zugrunde gelegt. Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk Veitsbronn, ohne Verpackung, Fracht und Porto in Euro und ohne Mehrwertsteuer. Änderungen aus rationellen oder technischen Gründen gegenüber Katalogangaben, Mustern oder evtl. vorangegangenen Lieferungen sind vorbehaltlich, wenn dabei die technischen Anforderungen eingehalten werden. Beständigkeitsangaben und Druckwerte sind stets bei Normaltemperatur (ca. 20°C), wenn nicht anders angegeben oder vereinbart. Bei Sonderanfertigungen, die abweichend von unseren Listenausführungen nach Kundenwunsch geliefert werden, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge vor, ebenfalls die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen. Bei Abrufaufträgen und Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort zu fertigen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können deshalb nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden. Sonderanfertigungen (hierzu zählen auch Anschnitte von Rollen oder Platten) sind grundsätzlich von einer Rückgabe ausgeschlossen.
Preise: Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll, sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material-, oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
Versand: Sämtliche Waren werden im Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers versandt. Kosten für Verpackung werden branchenüblich berechnet. Gebrauchte Verpackungen werden von uns nur dann zurückgenommen, wenn sie uns frei Haus Werk Veitsbronn zurückgesandt werden.
Verpackung: Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche - rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
Versicherung: Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsch des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten übernehmen, aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadenersatzfälle sonstiger Art, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Mängelrüge: Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich gemeldet werden. Trotz sorgfältiger Untersuchung bei Anlieferung nicht erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich bekanntgegeben werden.
Gewährleistung: Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen diese durch einwandfreie Ware. Es bleibt uns auch überlassen, mangelhafte Ware nachzubessern oder ggf. den Minderwert gutzuschreiben. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer nur dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn die Zusicherung bezweckt, typische Mangelfolgeschäden zu vermeiden. Bei Beanstandungen ist uns die Ware zwecks Prüfung frei Haus Werk Veitsbronn einzusenden. Für den Rücktransport werden angemessene Kosten ersetzt, wenn die Reklamation sich als berechtigt herausstellt. Ist die Beanstandung unberechtigt, so sind wir berechtigt, anfallende Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen oder die Ware unfrei zurückzusenden. Gleiches gilt auch für an uns zur Neubeschichtung eingesandter Walzen oder Fördertöpfe oder sonstiger Beistellteile, wenn die Neubeschichtung nicht durchführbar ist. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder lehnen wir die Nachlieferung ab oder führen zwei Nachlieferungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Eine Gewährleistung wird nur für Mängel infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes übernommen. Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Verwendung der Produkte außerhalb des normalen Einsatzes. In allen Fällen, in denen gelieferte Ware nicht für normale Einsätze benutzt wird, entfällt die Gewährleistung ebenfalls für daraus resultierende Mängel, es sei denn, der Kunde hat eine derartige Verwendung gewünscht und wir haben ihm die Verwendungsmöglichkeit schriftlich bestätigt. Wir haften nicht für Fehler, die aufgrund von vom Abnehmer überlassenen Zeichnungen oder Mustern entstanden sind, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund kundenseitigen Umbaus, kundenseitiger Bearbeitung u. ä. der von uns gelieferten Produkte entstehen.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf normale Abnutzung und nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder chemischer oder temperaturbedingter Einflüsse entstanden sind. Gewährleistungsansprüche für Lieferungen, die nach dem 01.01.2008 erfolgen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.
Schadenersatz: Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus Verschuldenshaftung - im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung - gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, aus Verschulden bei Vertragsschluss, bei schuldhafter Verletzung der Nachlieferungspflicht, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, ist ebenfalls auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beschränkt; dies gilt auch in den Fällen des Verzuges oder der Unmöglichkeit.
Für Schäden die bei der Beschichtung, dem Aufpressen oder sonstigen Weiterbearbeiten von beigestellten Komponenten entstanden sind, wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden bei uns vor. Diese Arbeiten erfolgen ausschließlich auf eigene Verantwortung des Kunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EG-Richtlinie zur Produkthaftung haften.
Form- und Modellkostenanteile: sind vor Inangriffnahme der Arbeiten bzw. Fertigstellung zu zahlen. Die Anteile betragen etwa 30% der wirklichen Kosten. Kommt ein Auftrag aus diesen Formen oder Modellen aus irgendwelchen Gründen nicht zum Tragen, sind die vollen Werkzeugkosten nachträglich zu vergüten und sofort fällig. Modelle und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Im Übrigen sind die VDI-Richtlinien 2006, Abschnitt 4.1 vom Mai 1979 Grundlage für Berechnung, Benutzung, Unterhaltung und Aufbewahrung von Formen und Werkzeugen.
Lieferzeit: Liefertermine werden so aufgegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen oder andere Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichgültig ob in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Vormaterialien sowie Zulieferteile, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördliche Eingriffe - die Erfüllung unserer Lieferpflichten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ist uns oder dem Käufer aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu. Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss abzunehmen, sofern kein längerer Zeitraum vereinbart wurde bzw. keine über diesen Zeitraum hinausgehenden Lieferzeitpunkt ausdrücklich festgelegt sind. Sie werden zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Bei Lieferverzug kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, jedoch erst, nachdem er uns eine angemessene Frist gesetzt hat. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Durch schuldhafte Lieferverzögerung entstandene nachgewiesene Schäden sind zu ersetzten, max. jedoch für jede volle Woche der Verzögerung mit 1%, im ganzen aber höchstens 5% des Lieferwertes ohne Mehrwertsteuer, der nicht in ordnungsgemäßen Gebrauch genommen werden kann.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegen.
Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto. Für neue Rechnungen dürfen Skonti nicht abgezogen werden, solange noch ältere fällige Rechnungen nicht beglichen sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen des Kunden sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gefährdet ist, werden alle offenen Forderungen sofort fällig, auch soweit Wechsel angenommen wurden. Wir sind dann berechtigt, noch auszuführende Aufträge nur gegen Sicherungsleistung oder Vorauskasse zu erfüllen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Für Verzugszinsen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen Bankzinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Ausführungen abweichen, werden folgende Zahlungsbedingungen vereinbart: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Fertigmeldung und Rechnungsstellung. Wird eine Rückgabe gelieferter, nicht mangelbehafteter Ware vereinbart, werden Verwaltungskosten und entgangener Gewinn in Anrechnung gebracht.
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen und in Zahlung gegebene Schecks und Wechsel eingelöst sind. Gehen wir bei Bezahlung der Forderung eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Kunde den Refinanzierungswechsel eingelöst hat und unsere wechselmäßige Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen. Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet, aber nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots und eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factoring. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache im Sinne der §§ 947 Abs. 2 oder 950 Abs. 2 BGB geworden ist. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei grober Vertragsverletzung durch den Kunden oder Bekanntwerden mangelnder Kreditwürdigkeit. Erlischt sein Einzugsrecht, ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung der Forderung an seinen Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögenslage ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
Regressansprüche bei Umsatzsteuervergehen: Gibt der Kunde eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und müssen wir deshalb die Umsatzsteuer entrichten, hat der Kunde uns diese und alle sonstigen aus der falschen Angabe entstehenden Schäden zu ersetzten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges: Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Veitsbronn. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, - auch bei Wechsel- und Scheckklagen - ist Veitsbronn bzw. das Amtsgericht Fürth. Es gilt im übrigen deutsches Recht. Es gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweiligen neuesten Fassung.
Wir speichern Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz Stand März 2004.
Schlussklausel: Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich auch dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.